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Blankenburg

Die Blütenstadt am Harz!

Foto: Jana Böhme

26.11.2021

2-G-Plus-Zugangsmodell ab 27.11.2021 im Landkreis Harz

Per Rechtsverordnung hat der Landkreis Harz für sein Gebiet ab Sonnabend, 27.11.2021, ein verpflichtendes 2-G-Plus-Zugangsmodell für bestimmte Bereiche des öffentlichen Lebens erlassen.

Download der Verordnung

Für nachstehende Angebote und Einrichtungen darf der Zugang nur gewährt werden, wenn zum Impf- oder aktuellen Genesenennachweis zusätzlich ein Testnachweis vorgelegt wird:

1. Veranstaltungen nach § 3 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 2 der 15. EindV LSA, sofern die Zahl der Teilnehmer 50 Personen überschreitet,

2. Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte sowie Angebote der Mehrgenerationenhäuser nach § 5 Abs. 6 der 15. EindV LSA,

3. Kultureinrichtungen nach § 6 der 15. EindV LSA, wie Theater, Kinos, Konzerthäuser und Konzertveranstaltungen, Planetarien, Sternwarten, mit Ausnahme von Archiven, Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Autokinos und Bibliotheken,

4. Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten nach § 7 Abs. 3 der 15. EindV LSA, wie Spielhallen, Spielbanken, Tierhäuser und andere Gebäude in zoologischen Gärten und botanischen Gärten, Indoorspielplätze, Freizeitparks, Saunen, Dampfbäder, Tanzlustbarkeiten, Discos, Clubs, Musikclubs, Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsvermittlungsstätten, Prostitutionsveranstaltungen sowie Wettannahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 der 15. EindV LSA, soweit die Wettannahmestellen nicht nur kurzzeitig zur Abgabe eines Wettscheins betreten werden,

5. Volksfeste nach § 7 Abs. 5 der 15. EindV LSA,

6. Beherbergungsbetriebe nach § 8 Abs. 1 der 15. EindV LSA für Beherbergungen,

7. Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten und vergleichbare touristische Angebote nach § 8 Abs. 2 der 15. EindV LSA,

8. Stadtrundfahrten, Schiffsrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote nach § 8 Abs. 4 der 15. EindV LSA,

9. Gaststätten nach § 9 Abs. 1 der 15. EindV LSA und Hochschulgastronomie nach § 9 Abs. 4 der 15. EindV LSA, mit Ausnahme der Belieferung und die Mitnahme von Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf und die Abgabe von Lebensmitteln durch die Tafeln,

10. Zuschauer von Sportveranstaltungen nach § 11 der 15. EindV-LSA,

11. Jahrmärkte, Spezialmärkte und Weihnachtsmärkte nach § 10 Absatz 1 Variante 4, 5 und 6 der 15. EindV LSA

Möglichkeiten des Nachweises:

Soweit eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person

1. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoCPCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die nicht älter als 48 Stunden ist, vorzulegen,

2. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 48 Stunden ist, vorzulegen oder

3. einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen.

Ausnahmen:

Der Impf- oder Genesenennachweis kann durch einen Testnachweis ersetzt werden, wenn:

1. die verpflichtete Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

2. für die verpflichtete Person aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde.

Von der Zugangsbeschränkung der Vorlage eines negativen Testergebnis sind ausgenommen:

1. Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der 15. EindV LSA unterliegen,

2. Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden,

3. Personen, die durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft machen können, dass medizinische Gründe einer Testung entgegenstehen.