16.09.2020Achte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus
Die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt hat die Achte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt" vom 15.09.2020, veröffentlicht. Diese tritt am 17. September in Kraft und tritt vorbehaltlich des 3. Absatzes mit Ablauf des 18.11.2020 außer Kraft.
Wesentliche Änderungen zur 7. Verordnung
- Der Mindestabstand von 1,5 Metern kann unterschritten werden, wenn zum Beispiel Plexiglasscheiben verwendet werden.
- Wenn der Abstand nicht sichergestellt werden kann, müssen Zugangsbeschränkungen und Einlasskontrollen erfolgen. So soll vermieden werden, dass sich im Innen- und Außenbereich mehr als zehn Personen aufhalten.
- Anwesenheitslisten sind nur noch bei Veranstaltungen und Feiern sowie in Sportstätten und Diskotheken vorgeschrieben.
- Fachkundig organisierte Veranstaltungen dürfen ab 1. November mit bis zu 1000 Personen stattfinden.
- Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktnachverfolgung und die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nicht möglich sind, bleiben bis Jahresende untersagt.
- Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen können die Landkreise und kreisfreien Städte bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
- Ab 1. November dürfen Clubs und Diskotheken wieder öffnen. Sie müssen dabei sicherstellen, dass eine Auslastung von 60 Prozent nicht überschritten wird. Anwesenheitslisten geführt und auf Mindestabstände geachtet wird.
- Weihnachtsmärkte, die über ein Hygienekonzept verfügen, werden erlaubt, wenn die pandemische Entwicklung dies erlaubt. Über Zugangsbegrenzungen oder Ordnungspersonal sollen Ansammlungen von mehr als zehn Personen verhindert werden. (Quelle der Zusammenfassung: Facebook sachsen-anhalt.de)
Achte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15.09.2020
Begründung